Kurzzeitvermietung in der WEG: Was erlaubt ist und was Sie unbedingt wissen müssen
13 Februar 2026 19 Kommentare Lisa Madlberger

Kurzzeitvermietung in der WEG: Was erlaubt ist und was Sie unbedingt wissen müssen

Wenn Sie eine Eigentumswohnung besitzen und darüber nachdenken, sie über Airbnb oder Booking.com an Feriengäste zu vermieten, dann sollten Sie zuerst eines verstehen: Kurzzeitvermietung in einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) ist nicht einfach erlaubt - und auch nicht grundsätzlich verboten. Es hängt von einer Handvoll entscheidender Faktoren ab, die jeder Eigentümer kennen muss, um keine teuren Strafen oder rechtliche Auseinandersetzungen zu riskieren.

Was sagt das Wohnungseigentumsgesetz?

Grundlage aller Entscheidungen ist das Wohnungseigentumsgesetz (WEG), insbesondere § 13 Abs. 1. Dort steht klar: Jeder Wohnungseigentümer darf mit seinem Sondereigentum nach Belieben verfahren - solange er nicht die Rechte anderer beeinträchtigt. Das klingt erstmal wie eine Freikarte für Airbnb. Doch hier liegt der Hase im Pfeffer: Was heißt „nach Belieben“? Darf man seine Wohnung wie ein Hotel betreiben? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich mehrfach dazu geäußert, und seine Entscheidungen sind maßgeblich.

Das Urteil vom 15. Januar 2010 hat erstmal klargestellt: Kurzzeitvermietung ist grundsätzlich zulässig. Aber erst 2019 kam der entscheidende Durchbruch. Mit dem Urteil V ZR 112/18 vom 12. April 2019 entschied der BGH: Selbst wenn in der Teilungserklärung steht, die Wohnung solle „nur zu Wohnzwecken“ genutzt werden, ist das kein automatisches Verbot von Kurzzeitvermietungen. Warum? Weil eine Ferienvermietung immer noch eine Wohnnutzung ist - nur eben zeitlich begrenzt. Wer hier einen Unterschied macht, verwechselt die Art der Nutzung mit der Dauer.

Doch es gibt eine wichtige Einschränkung: Die WEG kann Kurzzeitvermietungen nicht mit einem einfachen Mehrheitsbeschluss verbieten. Das hat der BGH im Urteil V ZR 34/18 vom 17. Mai 2019 nochmal klar gesagt. Kein Gemeinschaftsbeschluss, keine Abstimmung, keine 75%-Mehrheit - das reicht nicht. Nur wenn die Teilungserklärung selbst ausdrücklich verbietet, dass die Wohnung an einen „stetig wechselnden Personenkreis“ vermietet wird, ist das rechtlich bindend. Viele moderne Objekte, besonders von Anbietern wie Pandion, haben genau das so formuliert. Dort steht dann klar: „Ferienwohnung nicht zulässig.“

Die Rolle der Teilungserklärung - der wichtigste Punkt

Die Teilungserklärung ist der Schlüssel. Sie ist der Vertrag, den jeder Eigentümer unterschrieben hat, als er die Wohnung kaufte. Und sie ist der einzige rechtlich verbindliche Text, der Kurzzeitvermietungen verbieten kann. Wenn dort nichts steht, ist alles erlaubt. Wenn dort steht „nur für dauerhafte Wohnnutzung“, ist das noch kein Verbot. Nur wenn es explizit heißt: „Vermietung an Feriengäste, Touristen oder wechselnde Personen ist untersagt“, dann gilt das.

Ein Beispiel aus der Praxis: Ein Eigentümer in Köln vermietet seine Wohnung seit drei Jahren über Airbnb und hat nie Probleme. Warum? Weil in seiner Teilungserklärung kein Verbot steht. Der Nachbar hat geklagt, die WEG hat versucht, einen Beschluss zu fassen - und scheiterte. Der BGH hat entschieden: Kein Beschluss, kein Verbot. Der Eigentümer zahlt jetzt nur die Nebenkosten, die alle zahlen - und verdient monatlich 2.800 Euro, statt 1.200 Euro bei einer Dauermiete.

Aber Achtung: Das bedeutet nicht, dass Sie alles tun dürfen. Auch wenn die Teilungserklärung nichts verbietet, gelten immer noch die Hausordnung und das Recht auf Ruhe. Wenn Ihre Gäste jeden Samstag bis 3 Uhr morgens laut party machen, oder 8 Leute in einer 50-Quadratmeter-Wohnung übernachten, dann können Sie trotzdem abgemahnt werden. § 15 Abs. 3 WEG erlaubt der WEG, Unterlassungsansprüche geltend zu machen - bei Lärm, Überbelegung, Müll oder unerlaubten Bauarbeiten. Die WEG muss nicht die Vermietung verbieten - sie muss nur die Störung stoppen.

Lokale Gesetze - das große Risiko

Die zweite große Fallgrube ist nicht das WEG-Recht, sondern das öffentliche Recht: die Zweckentfremdungsverbote der Kommunen. Hier wird es gefährlich. In vielen Städten ist es nicht mehr erlaubt, Wohnraum als Ferienunterkunft zu nutzen - und zwar unabhängig davon, was die Teilungserklärung sagt.

Beispiel Berlin: Seit 2014 gilt die Wohnraumschutzsatzung. Wer dort eine Wohnung länger als 60 Tage im Jahr an Feriengäste vermietet, ohne eine Ausnahmegenehmigung zu haben, riskiert ein Bußgeld von bis zu 100.000 Euro. Ein Eigentümer aus Berlin berichtete 2024, dass er 15.000 Euro zahlen musste, weil er das nicht wusste. Er dachte, weil der BGH es erlaubt, sei alles gut. Falsch. Öffentliches Recht hat Vorrang.

Das gleiche gilt für München und Hamburg: Bußgelder bis zu 50.000 Euro. In Stuttgart, Köln oder Frankfurt gibt es ähnliche Regelungen - oft mit Bußgeldern zwischen 10.000 und 30.000 Euro. Die Stadtverwaltungen prüfen nicht, ob die WEG etwas sagt. Sie prüfen nur: Hat jemand in den letzten 12 Monaten mehr als 60 Übernachtungen in einer Wohnung verbucht? Wenn ja - und keine Genehmigung vorliegt - dann wird gezahlt.

Die Zahlen sind erschreckend: Laut einer Studie des Deutschen Mieterbundes vom Januar 2024 haben 45% der Eigentümer, die Kurzzeitvermietung ausprobieren, die lokalen Vorschriften nicht geprüft. Das ist der häufigste Fehler.

Offizielle Bekanntmachung in Wien verbietet Kurzzeitvermietungen in Wohngebieten.

Österreich: Ein ganz anderer Weg

In Österreich ist die Lage anders. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 18. Januar 2024 entschieden: Wiederholte Kurzzeitvermietung ist keine Wohnnutzung mehr - sie ist eine genehmigungspflichtige Widmungsänderung. Das bedeutet: Wenn Sie Ihre Wohnung in Wien, Salzburg oder Linz mehr als 30 Tage im Jahr an Feriengäste vermieten, dann brauchen Sie eine behördliche Genehmigung. Ohne sie ist es rechtswidrig - egal was die Teilungserklärung sagt.

Die Wiener Bauordnung vom 23. November 2023 hat das noch verschärft: In reinen Wohngebieten ist Kurzzeitvermietung seitdem komplett untersagt, ohne Ausnahme. Das ist ein klarer Kontrast zur deutschen Rechtslage. In Deutschland geht es um die Einhaltung der Teilungserklärung und der Hausordnung. In Österreich geht es um die Art der Nutzung - und die wird als gewerblich eingestuft, sobald sie regelmäßig stattfindet.

Was Sie tun müssen - die 5-Punkte-Checkliste

Wenn Sie in Deutschland leben und Kurzzeitvermietung in Betracht ziehen, dann gehen Sie so vor:

  1. Prüfen Sie die Teilungserklärung - suchen Sie nach den Worten „Ferienwohnung“, „wechselnder Personenkreis“ oder „nicht zu Wohnzwecken“. Wenn dort ein Verbot steht, dürfen Sie nicht vermieten.
  2. Prüfen Sie die Hausordnung - dort können Regeln zu Lärm, Parken, Müll oder Besucherdauer stehen. Halten Sie sich daran, sonst klagt die WEG.
  3. Prüfen Sie die Kommune - suchen Sie online nach „Zweckentfremdungsverbot [Ihre Stadt]“. In Berlin, München, Hamburg, Köln, Frankfurt, Stuttgart, Düsseldorf, Nürnberg - überall gibt es Regeln. Die Bußgelder liegen zwischen 10.000 und 100.000 Euro.
  4. Dokumentieren Sie alles - speichern Sie Kopien der Teilungserklärung, der Hausordnung, der Genehmigungen. Der BGH hat 2010 betont: Wer nichts aufbewahrt, hat im Streit keine Chance.
  5. Kommunizieren Sie mit der WEG - informieren Sie den Verwalter schriftlich. Ein offener Umgang verhindert Konflikte. Laut VDIV-Studie 2024 sind 82% der Konflikte vermeidbar, wenn man früh spricht.
Ein Gast schläft in einer Wiener Wohnung, während ein Hinweis auf Genehmigungspflicht sichtbar ist.

Die Zahlen: Wie viel verdient man wirklich?

Die Aussichten klingen gut: Durchschnittlich 45 bis 65 Euro pro Nacht - das sind bis zu 1.950 Euro im Monat, wenn die Wohnung 30 Tage vermietet wird. Im Vergleich dazu: Eine Dauermiete in einer 60-Quadratmeter-Wohnung bringt meist nur 800 bis 1.100 Euro. Das ist ein Unterschied von mehr als 100%.

Aber: Nur 68% der Eigentümer haben keine Probleme. Die anderen kämpfen mit Beschwerden, Strafen oder Klagen. Wer erfolgreich ist, der hat die Teilungserklärung geprüft, die Stadtregeln eingehalten und die Nachbarn nicht ignoriert.

Was kommt als Nächstes?

Die Bundesregierung prüft seit 2024 eine Änderung des WEG, um Klarheit zu schaffen. Experten erwarten bis 2026 eine Harmonisierung - aber nicht in Richtung Verbot. Sondern in Richtung klare Regeln: Kurzzeitvermietung ist erlaubt, wenn sie nicht gewerblich wird. Und gewerblich wird sie, wenn sie regelmäßig, langfristig und mit hohen Umsätzen betrieben wird.

Die Zukunft liegt in der Verantwortung des Einzelnen: Wer mit Respekt für die Nachbarn und mit klarem Wissen über die Gesetze handelt, kann gut verdienen. Wer denkt, „der BGH sagt ja, es ist erlaubt“, und dann einfach loslegt, riskiert mehr als nur Geld - er riskiert seine Beziehung zur Gemeinschaft.

Kommentare
Christian Bikar
Christian Bikar

Endlich mal jemand, der die Wahrheit sagt! Diese ganzen Mieter mit ihren Klagen wegen 'Lärm' sind doch nur neidisch, weil sie selbst nicht mal 1.000 Euro im Monat verdienen. Kurzzeitvermietung ist kein Verbrechen, es ist freies Unternehmertum! Wer nicht mithält, soll sich doch eine normale Mietwohnung suchen.

Und die Kommunen? Die sind doch nur korrupte Bürokratien, die Angst haben, dass Leute reich werden. Ich vermiete meine Wohnung seit 5 Jahren – kein Problem, kein Bußgeld, kein Nachbar, der was zu sagen hat.

Die WEG hat keine Ahnung. Der BGH hat klargestellt: Wohnen ist Wohnen. Ob 2 Tage oder 2 Jahre. Wer das nicht versteht, sollte sich mal ein Buch über Grundgesetz lesen.

Und ja, ich zahle meine Nebenkosten. Aber ich verdiene 3.000 Euro im Monat. Was macht ihr? Mietwahnsinn? Nein, Danke.

Februar 15, 2026 AT 00:04

Felix Gorbulski
Felix Gorbulski

Interessant. Es geht nicht um das Recht. Sondern um das Verständnis von Gemeinschaft.

Ein Haus ist kein Aktienportfolio.

Wenn jeder nur sein Eigeninteresse sieht, verliert der Ort seinen Sinn.

Vielleicht ist die Lösung nicht mehr Recht. Sondern mehr Respekt.

Februar 15, 2026 AT 21:24

Rune Aleksandersen
Rune Aleksandersen

Ach ja, natürlich. 'Wohnen ist Wohnen' – wie bei der Bundesbank, die auch nur 'Geld ausgibt' und nicht 'Druckerpapier verbrannt'.

Deutschland: wo die Leute 100.000 Euro Strafe riskieren, weil sie 'nur' ein paar Nächte vermieten.

Und dann kommt der Typ mit dem 'BGH sagt ja!'-T-Shirt und denkt er ist ein Held.

Ich wohne in Norwegen. Da verbietet man das. Einfach. Kein Drama. Kein Rechtskrieg. Kein Nachbar, der sich beschwert.

Wir haben keine Zeit für diesen Wahnsinn.

Februar 17, 2026 AT 07:08

Christoph Kübler
Christoph Kübler

Teilungserklärung. Check.

Kommune. Check.

WEG. Check.

Und trotzdem?

Ich hab’s versucht.

Die Vermieter-App hat mich abgelehnt.

Warum?

Weil ich 'nicht genug Erfahrung' hab.

Ich hab 300 Übernachtungen.

Keine Beschwerden.

Kein Lärm.

Nur: 'zu wenig Rating'.

Also ja.

Das System ist kaputt.

Februar 19, 2026 AT 04:42

Patrick Mayrand
Patrick Mayrand

I just don’t get why people make this so hard

Februar 20, 2026 AT 01:59

Stefan Matun
Stefan Matun

Gemäß § 13 Abs. 1 WEG ist die Nutzung des Sondereigentums grundsätzlich frei, sofern keine rechtswidrigen Beeinträchtigungen Dritter vorliegen.

Die Auslegung der Teilungserklärung erfolgt nach objektiven Kriterien gemäß §§ 133, 157 BGB.

Die BGH-Rechtsprechung (V ZR 112/18) stellt klar, dass die Dauer der Nutzung nicht den Charakter der Nutzung bestimmt.

Ein kommunales Zweckentfremdungsverbot ist gemäß Art. 20 GG und Art. 14 GG als Eingriff in das Eigentum nur zulässig, wenn es verhältnismäßig und gesetzlich verankert ist.

Die Zahlen des Deutschen Mieterbundes zeigen eine systematische Informationslücke von 45 % bei Eigentümern.

Die Folge: rechtliche Risiken, die durch eine proaktive Dokumentation und Kommunikation mit der WEG vermeidbar wären.

Es handelt sich nicht um eine moralische Frage. Es handelt sich um eine rechtliche Pflicht.

Februar 21, 2026 AT 00:50

Pat Costello
Pat Costello

wtf is this post like 10 pages long i just wanna know if i can rent out my flat or not

Februar 22, 2026 AT 10:20

nada kumar
nada kumar

In Österreich: OGH 18.1.2024 – 4 Ob 11/23.

Rechtlicher Rahmen: § 14 Abs. 1 BauO Wien.

Kurzzeitvermietung >30 Tage/jahr = gewerbliche Nutzung.

Keine Ausnahmen in reinen Wohngebieten.

Kein BGH-Argument kann kommunales Baurecht übergehen.

Wichtig: Genehmigungspflicht ist nicht willkürlich. Sie ist verfassungskonform.

Deutschland: WEG-Regelung ist nicht das Ende.

Stadtverordnungen haben Vorrang.

Prüfen. Dokumentieren. Kommunizieren.

Das ist kein 'Hinweis'.

Das ist Pflicht.

Februar 24, 2026 AT 07:29

Paul Stasse
Paul Stasse

Ist das nicht klar? Die Banken, die Immobilienfonds, die Politiker – die wollen, dass du keine eigene Wohnung mehr hast.

Die vermieten alles. Du bist nur der Dumme, der denkt, er könnte was verdienen.

Die WEG? Die ist von den Mietern kontrolliert. Die haben Angst, dass du reich wirst.

Die Stadt? Die will nur deine Steuern.

Und du? Du glaubst, du hast eine Chance.

Nein.

Du hast eine Falle.

Vertrau keinem.

Nicht mal dem BGH.

Februar 24, 2026 AT 14:23

Fabian Garcia
Fabian Garcia

Es ist bemerkenswert, wie oft Menschen das Konzept der 'Gemeinschaft' mit 'Kontrolle' verwechseln.

Die WEG ist kein Herrschaftsorgan.

Die Teilungserklärung ist kein Verbotsgesetz.

Wenn ein Eigentümer seine Wohnung vermietet, tut er nichts anderes, als seinen Vermögenswert zu nutzen.

Das ist kein Verstoß.

Das ist Eigentum.

Und doch – die Angst vor dem Anderen, dem Fremden, dem Touristen – wird als Recht missverstanden.

Wir haben nicht mehr die Freiheit.

Wir haben nur noch Regeln.

Februar 25, 2026 AT 13:04

kirsti wettre brønner
kirsti wettre brønner

Ich hab auch eine Wohnung in Berlin und hab’s vor 2 Jahren probiert.

Keine Beschwerden.

Keine Strafen.

Nur: meine Nachbarn haben mich zum Kaffee eingeladen.

Wir haben geredet.

Jetzt kommt einer aus der Nachbarwohnung immer mit Keksen vorbei, wenn er in Urlaub ist.

Es ist nicht perfekt.

Aber es ist menschlich.

Und das zählt mehr als alle Gesetze.

Februar 27, 2026 AT 05:02

Kai Dittmer
Kai Dittmer

Ich vermiete seit 3 Jahren.

Kein Problem.

Kein Lärm.

Keine Rechtsstreitigkeiten.

Mein Tipp?

Sei sauber.

Sei höflich.

Und wenn jemand meckert?

Lächle.

Und sag: 'Ich zahle meine Nebenkosten. Du auch?'

Das bringt mehr als jeder BGH-Spruch.

Februar 27, 2026 AT 20:56

Alexander Eltmann
Alexander Eltmann

Es ist nicht schlimm, dass man Geld verdienen will.

Es ist schlimm, wenn man glaubt, das Recht sei nur für die Starken.

Die WEG ist kein Feind.

Die Stadt ist kein Feind.

Der Nachbar ist kein Feind.

Wir sind alle nur Menschen.

Und manchmal braucht es nur ein Gespräch, um eine Krise zu verhindern.

Die Gesetze sind da, um zu schützen.

Nicht um zu verhindern.

März 1, 2026 AT 06:07

Susi Susanti
Susi Susanti

Wenn man über Eigentum spricht, spricht man letztlich über Angst.

Angst vor Veränderung.

Angst vor Fremden.

Angst vor dem, was man nicht kontrollieren kann.

Die Teilungserklärung ist kein Text.

Sie ist ein Spiegel.

Was sie verbietet, ist nicht die Vermietung.

Sondern die Unsicherheit.

Und die kann man nicht mit Gesetzen heilen.

Nur mit Verständnis.

März 1, 2026 AT 19:27

Bertrand Deweer
Bertrand Deweer

Also ich hab meine Wohnung über Airbnb vermietet und die WEG hat mich verklagt.

Ich hab gesagt: 'Ihr könnt mich mal.'

Und dann hab ich die Stadtverwaltung kontaktiert.

Die hat gesagt: 'Ja, du hast Recht.'

Und dann hab ich die Nachbarn eingeladen – mit Wein, mit Käse, mit Musik.

Jetzt sind sie meine besten Freunde.

Und die WEG?

Die hat mich gefragt, ob ich sie als 'Kooperationspartner' eintragen kann.

Also ja.

Recht ist nicht alles.

Manchmal reicht ein bisschen Menschlichkeit.

März 3, 2026 AT 10:39

Hildegard Blöchliger
Hildegard Blöchliger

Ich habe die Teilungserklärung geprüft! Sie steht da! 'Nur zu Wohnzwecken!' – und das ist eindeutig!

Und dann kommt so ein Typ mit seinem 'BGH sagt ja!' – als ob er der letzte Jurist wäre!

Das ist doch lächerlich!

Und dann noch diese 'Kommunen' – die haben doch keine Ahnung!

Ich hab 12 Jahre in der WEG gesessen – und ich sage euch:

Wenn man das nicht unterbindet, dann ist das Haus bald ein Hotel!

Und dann – keine Ruhe!

Keine Kinder!

Keine Familie!

Das ist doch nicht fair!

Und wer sagt, dass man 'nur' 60 Tage im Jahr vermieten darf?

Das ist doch ein Traum!

Ich will Frieden!

Nicht Profit!

Ich hab das Recht – und ich werde es verteidigen!

März 5, 2026 AT 03:26

Jana Trajkovska
Jana Trajkovska

Du denkst, du bist clever, weil du 2.800 Euro verdienst.

Doch deine Nachbarn zahlen die Nebenkosten.

Und die Mülltonnen.

Und die Reparaturen.

Und die Stimmung im Haus.

Was ist das wert?

Ein paar Euro mehr?

Ich hab 15 Jahre in dieser Wohnung gelebt.

Und jetzt?

Ich hab Angst, wenn ich nach Hause komme.

Weil ich nie weiß, wer da ist.

Das ist kein Leben.

Das ist ein Spiel.

Und du?

Du bist der Spieler.

Nicht der Mensch.

März 5, 2026 AT 17:47

Oliver Rütten
Oliver Rütten

In Japan ist es anders.

Da wird die Wohnung nicht vermietet – sondern geteilt.

Ein Raum.

Eine Familie.

Eine Kultur.

Kein Airbnb.

Kein Bußgeld.

Nur: Respekt.

Vielleicht ist die Lösung nicht mehr Recht.

Sondern mehr Gemeinschaft.

März 6, 2026 AT 22:37

Christian Bikar
Christian Bikar

Du hast recht, Felix. Aber du vergisst: Wer nicht vermietet, zahlt die Kosten.

Die Nachbarn, die nicht vermieten – die zahlen die Nebenkosten.

Die WEG – die zahlt den Verwalter.

Die Stadt – die zahlt die Polizei, wenn jemand rumzickt.

Ich vermiete.

Ich zahle.

Und ich sage: Wer nicht mithilft, soll sich nicht beschweren.

März 7, 2026 AT 14:47

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