Küchenrenovierung in Mietwohnung: Was bleibt, was darf man mitnehmen?
20 März 2026 0 Kommentare Tilman Fassbinder

Küchenrenovierung in Mietwohnung: Was bleibt, was darf man mitnehmen?

Stell dir vor, du ziehst in eine Mietwohnung ohne Küche. Oder du findest die bestehende Einbauküche so veraltet, dass du sie komplett neu machen willst. Was darfst du tun? Was musst du am Ende wieder rausreißen? Und wer zahlt was? Viele Mieter machen den Fehler, einfach loszulegen - und landen dann vor Gericht oder mit einer Rechnung, die sie nicht begleichen können. In Österreich ist das genauso wie in Deutschland: Die Regeln sind klar, aber oft unbekannt.

Was gehört zur Standardausstattung einer Mietküche?

Ein Vermieter ist nicht verpflichtet, eine Küche zu stellen. Aber wenn er sie tut, dann muss sie funktionieren. Das ist der Kern. Was gehört dazu? Eine Spüle, ein Herd oder Kochplatten, ein Backofen und ein Kühlschrank. Mehr nicht. Ein Geschirrspüler? Nein. Eine Dunstabzugshaube? Nur, wenn sie schon da war. Ein Kaffeevollautomat? Auf keinen Fall. Die Geräte müssen nicht neu sein, aber sie müssen funktionieren. Wenn der Herd nicht mehr heiß wird oder der Kühlschrank nicht mehr kühlt, ist das ein Mangel. Dann kannst du die Miete mindern - und zwar bis zu 20 Prozent, wenn die Küche fast unbrauchbar ist. Das hat das Landgericht Dresden schon 1998 entschieden: Nur eine Herdplatte? Dann ist die Küche nicht vertragsgemäß ausgestattet.

Die Schränke, die darunter stehen, gehören auch dazu. Sie sind fest verbaut, also Teil der Wohnung. Du darfst sie nicht einfach abmontieren und mitnehmen. Und wenn du sie mal neu lackierst oder neue Griffe einbaust? Das ist erlaubt - aber nur, wenn du es rückgängig machen kannst. Beim Auszug musst du die Wohnung so übergeben, wie du sie vorgefunden hast. Mit Ausnahme von kleinen, nicht schädlichen Veränderungen. Ein bisschen Abnutzung? Das ist normal. Ein abgebrannter Herd? Das ist nicht normal. Das muss der Vermieter ausbessern.

Was darfst du als Mieter einbauen?

Wenn deine Wohnung keine Küche hat, darfst du eine eigene einbauen. Und ja, du darfst sie beim Auszug wieder mitnehmen. Das hat das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek 1993 klargestellt: Der Vermieter kann dir das nicht verbieten. Du baust sie ein, du bezahlst sie, du bist der Besitzer. Aber: Du musst den Vermieter schriftlich fragen. Und zwar bevor du einen Bohrer ansetzt. Denn wenn du Löcher in die Wand bohrst, Leitungen verlegst oder eine Abzugshaube einbaust, dann veränderst du die Bausubstanz. Und das ist verboten - ohne Zustimmung.

Stell dir vor, du hast eine alte, kaputte Küche. Du willst sie durch deine eigene ersetzen. Geht das? Ja, aber mit einer Bedingung: Du musst die alte Küche herausnehmen, lagern und beim Auszug wieder einbauen. Und du trägst die Kosten dafür. Das heißt: Du zahlst fürs Ausbauen, fürs Lagern, fürs Wiedereinbauen. Der Vermieter zahlt nichts. Wenn du das nicht machst, kann er dir den Schaden von deiner Kaution abziehen. Und wenn du die alte Küche kaputt machst, während du sie rausnimmst? Dann bist du haftbar. Also: Plan das genau. Hol dir eine schriftliche Genehmigung. Und dokumentiere alles - mit Fotos vorher und nachher.

Was muss der Vermieter reparieren?

Der Vermieter ist für Reparaturen verantwortlich - aber nur, wenn es keine wirksame Klausel im Mietvertrag gibt. Viele Verträge enthalten sogenannte Kleinreparaturklauseln. Die besagen: Der Mieter zahlt Reparaturen bis zu einem bestimmten Betrag. In Österreich ist das erlaubt, wenn es klar formuliert ist. Typischerweise gilt: Bis 150 Euro pro Reparatur, maximal 1.000 Euro pro Jahr. Das heißt: Wenn der Kühlschrank kaputt geht und er 80 Euro kostet, zahlst du. Wenn er 300 Euro kostet, zahlt der Vermieter. Aber: Du musst den Mangel melden. Und du musst ihn nicht selbst reparieren. Du kannst den Vermieter auffordern, es zu machen. Wenn er nicht reagiert, kannst du selbst handeln - und die Kosten dann von der Miete abziehen. Aber nur, wenn du vorher schriftlich nachgefragt hast.

Was zählt als "Kleinreparatur"? Ein kaputter Griff, ein undichter Wasserhahn, ein kaputter Backofenheizstab. Was nicht dazu zählt? Ein kompletter Austausch der Spüle, weil sie Risse hat. Ein neuer Kühlschrank, weil der alte nicht mehr kühlt. Das ist Instandhaltung - und das ist Sache des Vermieters. Ein Urteil des Amtsgerichts Neukölln aus 2017 hat klargestellt: Klauseln, die den Vermieter von allen Instandhaltungsarbeiten befreien, sind ungültig. Du kannst nicht verpflichtet werden, eine ganze Küche zu ersetzen. Das wäre unverhältnismäßig.

Mieter tauscht Küchengriffe aus, während ein schriftlicher Genehmigungsbrief auf dem Tisch liegt.

Was passiert mit der Küche nach 10, 15, 20 Jahren?

Ein Gerichtsurteil aus Berlin sagt: Nach 20 Jahren gilt eine Küche als "verbraucht". Das heißt: Der Vermieter muss sie nicht durch eine neue, gleichwertige ersetzen. Aber er muss sie funktionsfähig halten. Wenn du nach 15 Jahren einziehst und die Küche schon 25 Jahre alt ist, musst du das akzeptieren - solange sie funktioniert. Wenn sie aber nicht mehr richtig kühlt, dann ist das ein Mangel. Dann darfst du Miete mindern. Und wenn der Vermieter sie nicht repariert, kannst du selbst handeln und die Kosten von der Miete abziehen. Aber: Du darfst nicht verlangen, dass er dir eine neue, moderne Küche einbaut. Nur weil du es willst. Das ist kein Recht. Das ist ein Wunsch.

Und wenn du nach 20 Jahren ausziehst? Dann bleibt die Küche. Du hast sie nicht gebaut. Du hast sie nicht bezahlt. Du hast sie nur genutzt. Sie gehört der Wohnung. Sie bleibt. Und wenn du sie mitgenommen hast, weil du dachtest, du darfst? Dann musst du sie zurückbringen - oder bezahlen. Das hat das Landgericht Berlin 2020 klargestellt: Wer eine mitvermietete Küche mitnimmt, muss sie ersetzen - oder den Wert abziehen lassen.

Was darf man verändern - und was nicht?

Ein paar Dinge sind klar: Du darfst keine Wand durchbrechen, um eine Dunstabzugshaube einzubauen. Du darfst keine neuen Wasserleitungen verlegen. Du darfst keine Stromleitungen umziehen. Alles das ist bauliche Veränderung. Und das ist verboten - ohne schriftliche Genehmigung. Und selbst dann: Du musst die Wohnung beim Auszug in den Originalzustand zurückversetzen. Das heißt: Du musst die Löcher verputzen, die Leitungen zurückverlegen, die alten Anschlüsse wiederherstellen. Und du trägst die Kosten.

Was darfst du? Du darfst die Türen der Schränke austauschen. Du darfst die Arbeitsplatte erneuern. Du darfst neue Lichter einbauen. Du darfst die Farbe an den Wänden wechseln. Du darfst neue Griffe an den Schränken anbringen. Aber: Alles, was fest verbaut ist, bleibt. Alles, was du rausnimmst, musst du ersetzen. Und alles, was du einbaust, musst du wieder rausnehmen - wenn der Vermieter es will. Deshalb: Immer schriftlich vereinbaren. Und immer Fotos machen. Vorher, während der Renovierung, nachher.

Gerichtssaal mit Fotoanzeige einer entfernten Küche und Rechnung über Schadensersatz von 2.800 Euro.

Was kostet das - und wer zahlt?

Wenn du eine eigene Küche einbaust, zahlst du alles: Material, Arbeit, Abbruch, Lagerung, Wiedereinbau. Wenn du die alte Küche ersetzt, musst du sie wieder einbauen - und das kostet oft mehr als die neue Küche selbst. Ein professionelles Aus- und Wiedereinbauen kostet zwischen 800 und 1.500 Euro. Dazu kommen die Kosten fürs Lagern, fürs Transportieren, fürs Verlegen von Leitungen. Und das alles, nur damit du beim Auszug eine funktionierende Küche zurücklässt. Ist das sinnvoll? Nur, wenn du weißt, was du tust.

Wenn du nur kleine Dinge änderst - neue Griffe, neue Arbeitsplatte, neue Beleuchtung - dann ist das meistens in Ordnung. Aber auch da: Frag den Vermieter. Und schreib es auf. Denn wenn du später behauptest, er hätte zugestimmt, und er sagt nein? Dann hast du ein Problem. Und oft: eine Rechnung, die du nicht bezahlen kannst.

Was passiert, wenn du nicht einhältst?

Wenn du eine Küche einbaust, ohne zu fragen, und sie beim Auszug nicht wieder rausnimmst, dann kann der Vermieter die Kaution einbehalten. Oder er kann dich verklagen. Wenn du eine Wand durchbrochen hast, ohne Genehmigung, dann kann er verlangen, dass du die Wohnung auf eigene Kosten in den Originalzustand zurückversetzt. Und das kann 3.000 Euro oder mehr kosten. Wenn du die alte Küche kaputt machst, musst du sie ersetzen - oder ihren Wert bezahlen. Und wenn du die Küche wegnimmst, die nicht dir gehört? Dann ist das Diebstahl. Ja, wirklich. Denn die Küche gehört der Wohnung. Nicht dir.

Ein Fall aus Wien: Ein Mieter hat eine 20 Jahre alte Küche ausgebaut und sie als "Altmetall" verkauft. Der Vermieter hat geklagt. Das Gericht hat entschieden: Der Mieter muss 2.800 Euro zahlen - den Wert der Küche, plus Kosten für den Neuaufbau. Weil er nicht nachgefragt hat. Weil er nichts dokumentiert hat. Weil er gedacht hat, er dürfe.

Was solltest du tun - und was nicht?

  • Was du tun solltest: Frag schriftlich beim Vermieter nach, bevor du irgendetwas veränderst. Dokumentiere alles mit Fotos. Halte dich an die Standardausstattung. Nimm nur deine eigene Küche mit - nicht die, die der Vermieter gestellt hat. Mache Reparaturen nur, wenn du sie selbst bezahlst - oder wenn der Vermieter nicht reagiert.
  • Was du nicht tun solltest: Baue keine neuen Anschlüsse ein. Durchbohre keine Wände. Nimm keine fest verbauten Teile mit. Ignoriere keine Mängel. Warte nicht, bis es kaputt ist. Und vergiss nie: Du bist nicht der Eigentümer. Du bist nur der Nutzer.

Die Küche ist kein Ort, an dem du experimentierst. Sie ist ein Teil der Wohnung. Und wie jeder Teil der Wohnung, hat sie Regeln. Wer diese Regeln kennt, spart Geld. Wer sie ignoriert, zahlt doppelt.

Darf ich als Mieter eine eigene Einbauküche einbauen?

Ja, du darfst eine eigene Einbauküche einbauen - aber nur, wenn du den Vermieter vorher schriftlich um Genehmigung bittest. Du darfst keine baulichen Veränderungen wie neue Wasser- oder Stromleitungen, Wanddurchbrüche oder Abzugshauben ohne Zustimmung vornehmen. Deine Küche bleibt dein Eigentum, und du darfst sie beim Auszug mitnehmen. Du musst jedoch die ursprüngliche Küche, falls vorhanden, vorher ausbauen, lagern und beim Auszug wieder einbauen - auf eigene Kosten.

Was passiert mit der Vermieterküche, wenn ich ausziehe?

Die Vermieterküche bleibt in der Wohnung. Sie gehört zur Wohnung und nicht dir. Selbst wenn sie alt oder kaputt ist, musst du sie beim Auszug wieder so zurücklassen, wie du sie vorgefunden hast - es sei denn, du hast sie mit Genehmigung ersetzt. In diesem Fall musst du die alte Küche wieder einbauen. Wenn du sie nicht zurückbringst, kann der Vermieter die Kaution einbehalten oder Schadensersatz verlangen.

Darf ich die Küchenschränke mitnehmen, wenn ich ausziehe?

Nein, du darfst die fest verbauten Küchenschränke nicht mitnehmen. Sie gehören zur Wohnung und sind Teil der Mietausstattung. Du darfst nur Griffe, Türen, Arbeitsplatten oder Beleuchtung austauschen - wenn du sie beim Auszug wieder in den Originalzustand zurückversetzt. Wenn du Schränke entfernst, ohne sie zu ersetzen, musst du den Schaden bezahlen - oder sie neu einbauen.

Wann muss der Vermieter die Küche reparieren?

Der Vermieter muss die Küche reparieren, wenn Geräte wie Herd, Backofen, Kühlschrank oder Spüle nicht mehr funktionieren - es sei denn, der Mietvertrag enthält eine gültige Kleinreparaturklausel. Diese besagt meist, dass du Reparaturen bis 150 Euro pro Fall selbst zahlt. Größere Reparaturen oder den Austausch ganzer Geräte muss der Vermieter übernehmen. Wenn er nicht reagiert, kannst du selbst handeln und die Kosten von der Miete abziehen - aber nur nach schriftlicher Aufforderung.

Kann ich die Miete mindern, wenn die Küche kaputt ist?

Ja, du kannst die Miete mindern, wenn die Küche nicht vertragsgemäß funktioniert. Ein kaputter Herd, kein Kühlschrank oder keine Spüle reichen dafür aus. Das Landgericht Dresden hat schon 1998 entschieden: Bei schwerwiegenden Mängeln ist eine Mietminderung von bis zu 20 Prozent angemessen. Die Höhe hängt davon ab, wie stark die Nutzung beeinträchtigt ist. Du musst den Mangel schriftlich melden - und wenn der Vermieter nicht reagiert, kannst du die Miete mindern, ohne vorher zu klagen.