Abschreibung für vermietete Immobilien erhöhen: So planen Sie die Modernisierung steuerlich clever
1 Juni 2026 0 Kommentare Tilman Fassbinder

Abschreibung für vermietete Immobilien erhöhen: So planen Sie die Modernisierung steuerlich clever

Wissen Sie, dass eine durchdachte Modernisierung nicht nur den Wert Ihrer Immobilie steigert, sondern auch Ihre Steuerlast drastisch senken kann? Viele Vermieter unterschätzen die Kraft der Abschreibung. Doch genau hier liegt das Gold: Wenn Sie wissen, wie Sie die Absetzung für Abnutzung (AfA) ein steuerliches Instrument zur Berücksichtigung des Wertverlusts einer Immobilie über ihre Nutzungsdauer maximieren, können Sie Ihre Rendite signifikant verbessern. Es geht nicht darum, einfach nur Geld auszugeben, sondern strategisch zu investieren.

In Deutschland hat sich das Spiel verändert. Die alten Regeln sind passé. Seit dem Jahressteuergesetz 2023 und den Anpassungen im Jahr 2024 gelten neue Sätze, die besonders für Neubauten und energetische Sanierungen attraktiv sind. Wer jetzt noch mit veralteten Informationen plant, verschenkt bares Geld. In diesem Artikel zeigen wir Ihnen, wie Sie die aktuellen Möglichkeiten nutzen, um Ihre Abschreibungen zu erhöhen und Ihre Investitionen smarter zu gestalten.

Die neuen Abschreibungssätze verstehen

Bevor wir in die Details der Planung eintauchen, müssen wir einen Blick auf die aktuellen Zahlen werfen. Die Höhe Ihrer jährlichen Abschreibung hängt maßgeblich vom Baujahr Ihres Gebäudes ab. Hier gibt es seit Kurzem deutliche Unterschiede:

  • Bis 1924: 2,5 % pro Jahr.
  • 1925 bis 2022: 2,0 % pro Jahr.
  • Neubauten ab 2023: 3,0 % pro Jahr.

Diese Erhöhung auf 3 % für Neubauten ist ein klares Signal der Politik. Man will den Wohnungsbau ankurbeln. Aber was bedeutet das konkret? Nehmen wir ein Gebäude mit einem Anschaffungswert von 300.000 Euro. Bei der alten 2 %-Regelung hätten Sie jährlich 6.000 Euro absetzen können. Mit der neuen 3 %-Regelung sind es 9.000 Euro. Das sind 3.000 Euro mehr, die steuerlich wirksam werden - jedes Jahr.

Übersicht der aktuellen linearen Abschreibungssätze nach Baujahr
Baujahr Jährlicher Satz Nutzungsdauer Beispiel (Wert: 300.000 €)
Bis 1924 2,5 % 40 Jahre 7.500 €
1925-2022 2,0 % 50 Jahre 6.000 €
Ab 2023 (Neubau) 3,0 % 33 Jahre 9.000 €

Aber warten Sie mal. Gibt es da nicht noch etwas Besseres? Ja, die sogenannte Sonderabschreibung eine zeitlich begrenzte steuerliche Förderung für bestimmte Immobilieninvestitionen. Für Neubauten, die zwischen dem 1. Oktober 2023 und dem 30. September 2029 erworben oder errichtet werden, können Sie optional eine degressive Abschreibung von 5 % wählen. Das klingt nach viel, aber es ist komplexer als es scheint. Wir kommen gleich darauf zurück.

Erhaltungsaufwand vs. Herstellungsaufwand: Der entscheidende Unterschied

Hier scheitern viele Investoren. Das Finanzamt macht einen strikten Unterschied zwischen zwei Arten von Ausgaben. Und dieser Unterschied bestimmt, ob Sie Ihr Geld sofort steuerlich geltend machen können oder ob Sie es über Jahre hinweg abschreiben müssen.

Erhaltungsaufwand umfasst Maßnahmen, die den Zustand der Immobilie erhalten. Denken Sie an Reparaturen, kleine Instandhaltungen oder den Austausch einzelner Komponenten, die nicht den gesamten Raum betreffen. Diese Kosten können Sie in dem Jahr, in dem sie entstanden sind, voll abzogen. Das ist bares Geld auf der Hand.

Herstellungsaufwand hingegen betrifft größere Umbauten, Sanierungen oder Modernisierungen, die den Substanzwert erhöhen oder die Nutzungsdauer verlängern. Dazu gehören z.B. eine komplette Neueindeckung des Daches, der Einbau einer neuen Heizung oder eine energetische Fassadensanierung. Diese Kosten müssen Sie aktivieren und dann linear über die restliche Nutzungsdauer abschreiben.

Warum ist das wichtig? Stellen Sie sich vor, Sie sanieren eine Küche. Tauschen Sie nur die Arbeitsplatte aus, ist es wahrscheinlich Erhaltungsaufwand. Renovieren Sie die gesamte Küche inklusive neuer Fliesen, Elektroinstallation und Möblierung, rutscht es schnell in den Bereich des Herstellungsaufwands. Eine falsche Einordnung kann zu Nachzahlungen beim Finanzamt führen. Lassen Sie sich hier unbedingt von einem Steuerberater unterstützen.

Konzept: Unterschied zwischen Erhaltungs- und Herstellungsaufwand

Clever planen: Wie Sie die Abschreibung maximieren

Wie können Sie also aktiv steuern, wann und wie viel Sie absetzen? Hier sind drei Strategien, die in der Praxis gut funktionieren:

  1. Nutzen Sie die Degressive AfA bei Neubauten: Wenn Sie ein Neubau-Projekt starten, prüfen Sie die Option der 5 %-degressiven Abschreibung. In den ersten Jahren setzen Sie so deutlich mehr ab als linear. Später können Sie immer noch auf die lineare Methode umstellen, wenn sich die Rechnung ändert. Dies beschleunigt die Amortisation Ihrer Investition.
  2. Bündeln Sie Maßnahmen: Planen Sie größere Sanierungsprojekte gezielt. Wenn Sie ohnehin die Fassade sanieren, denken Sie daran, auch die Dämmung zu verbessern. So schaffen Sie Herstellungsaufwand, der zwar erst später abgeschrieben wird, aber die Energieeffizienzklasse hebt - was langfristig Mieteinnahmen steigern kann.
  3. Gutachten für verkürzte Nutzungsdauer: Bei älteren Altbauten können Sie unter Umständen die Restnutzungsdauer nachweisen lassen. Wenn ein Gutachter bestätigt, dass das Gebäude aufgrund seines Zustands nur noch 20 statt 40 Jahre hält, verdoppelt sich Ihre jährliche Abschreibung. Diese Maßnahme ist kostspielig (ca. 800-1.500 Euro), kann sich aber bei hohen Grundwerten schnell auszahlen.

Eine wichtige Regel gilt es zu beachten: Innerhalb der ersten drei Jahre nach dem Erwerb einer Immobilie dürfen Sie ausschließlich Erhaltungsaufwendungen in voller Höhe abziehen. Herstellungsaufwendungen in dieser Phase sind steuerlich ungünstig. Planen Sie große Investitionen daher idealerweise erst nach Ablauf dieser Frist oder dokumentieren Sie lückenlos, dass es sich um reinen Erhalt handelt.

Modernisierung einer Fassade mit Wärmedämmung für Energieeffizienz

Fehler, die teuer werden können

Leider sieht man in der Praxis immer wieder dieselben Fehler. Vermeiden Sie diese Fallen:

  • Mangelnde Dokumentation: Ohne detaillierte Rechnungen, die klar zwischen Material und Arbeit unterscheiden, sowie Vorher-Nachher-Fotos, wird das Finanzamt keine Sonderregelungen akzeptieren. Speichern Sie alles digital und sortiert.
  • Vermischung von Privat und Gewerbe: Wenn Sie selbst in der Immobilie wohnen und Teile vermieten, müssen Sie die Kosten anteilig trennen. Nur der vermietete Anteil ist abzugsfähig. Eine pauschale Zuordnung führt zu Korrekturen.
  • Ignorieren regionaler Praktiken: Nicht jedes Finanzamt interpretiert Gesetze gleich streng. Was in München durchgeht, könnte in Berlin abgelehnt werden. Ein lokaler Steuerberater kennt diese Nuancen.

Ein reales Beispiel: Ein Investor in Berlin ließ die Dachdämmung eines 1970er-Jahre-Hauses erneuern. Er buchte dies fälschlicherweise als Erhaltungsaufwand. Das Finanzamt stuft es als Herstellungsaufwand ein, da die Dämmung die energetische Effizienz grundlegend verbessert. Folge: Nachzahlung von Steuern und Zinsen. Hätte er es korrekt aktiviert und über 20 Jahre abgeschrieben, wäre das Problem nie entstanden.

Ausblick: Wohin geht die Reise?

Die politischen Signale sind klar: Energieeffizienz wird belohnt. Die Bundesregierung plant im Koalitionsvertrag 2025-2029 weitere Anreize für klimafreundliche Modernisierungen. Experten gehen davon aus, dass zukünftige Abschreibungsmodelle noch stärker an CO2-Einsparungen gekoppelt sein werden. Wer heute bereits energiebewusst saniert, positioniert sich optimal für die kommenden Jahre.

Zudem bleibt der Wohnungsmangel akut. Mit einem Bedarf von 1,5 Millionen Wohnungen bis 2030 (laut BMWSB) ist die Nachfrage stabil. Immobilien bleiben ein solides Refugium für Kapital, vorausgesetzt, man beherrscht die steuerlichen Hebel.

Kann ich die Abschreibung erhöhen, wenn ich meine Immobilie selbst bewohne?

Nein, Abschreibungen sind nur für vermietete Objekte zulässig. Sobald Sie die Immobilie selbst nutzen, entfällt der steuerliche Vorteil der AfA. Erst wenn Sie sie wieder vermieten, können Sie für die verbleibende Nutzungsdauer abschreiben.

Was passiert, wenn ich die degressive Abschreibung wähle und mich später doch anders entscheide?

Sie können jederzeit von der degressiven auf die lineare Abschreibung umstellen. Der Wechsel erfolgt dann auf Basis des aktuellen Restwerts und der noch verbleibenden Nutzungsdauer. Ein Rückweg von linear zu degressiv ist jedoch nicht möglich.

Muss ich zwingend einen Steuerberater beauftragen?

Obwohl nicht gesetzlich vorgeschrieben, ist es stark empfohlen. Die Unterscheidung zwischen Erhalt- und Herstellungsaufwand sowie die korrekte Anwendung der Sonderabschreibungen sind komplex. Fehler können teuer werden. Ein spezialisierter Berater amortisiert sich oft durch die optimierte Steuerplanung.

Gilt die 3%-Regelung auch für Bestandsimmobilien, die ich renoviere?

Nein, die erhöhte lineare Abschreibung von 3% gilt nur für Neubauten, die ab dem 1. Januar 2023 fertiggestellt wurden. Bei bestehenden Gebäuden bleiben die bisherigen Sätze (2% oder 2,5%) für das Gebäude selbst bestehen. Renovationen werden separat als Herstellungsaufwand behandelt.

Wie lange muss ich Belege für Modernisierungsmaßnahmen aufbewahren?

Sie sollten alle relevanten Unterlagen mindestens 10 Jahre aufbewahren. Im Falle einer Außenprüfung kann das Finanzamt weiter zurückfragen. Digitale Archivierungssysteme erleichtern dies erheblich.